Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dies innerhalb von zwei Wochen annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Kostenvoranschlag – Vorarbeiten
Wünscht der Besteller eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Besteller angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig. Lässt der Besteller nicht aufgestellte technische Berechnungen durch uns nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Bestellers überschritten werden.
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind uns unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
Etwaige Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere auf Grund Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Vertragsauflösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig. Der Besteller kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Besteller übertragen wird. Verzögert sich aus vom Besteller zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, bestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
§ 6 Kündigung
Wir können den Vertrag kündigen, wenn der Besteller eine ihm obliegende Handlung unterlässt und uns dadurch außer Stande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB) oder wenn der Besteller eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn wir dem Besteller ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt haben, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem haben wir Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Etwaige weitergehende Ansprüche von uns gegen den Besteller bleiben unberührt.
§ 7 Abnahme
Verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Besteller binnen 12 Werktagen durchzuführen. Eine andere Frist kann vereinbart werden.
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es schriftlich verlangt. Wird i.d.S. keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Besteller spätestens zu den in Ziff. 1, 2 und 3 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
§ 8 Mängelhaftung
Wir leisten für Mängel des Werkes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (§ 9) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Sofern eine vereinbarte Montage des Vertragsgegenstandes von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist oder sofern der Vertragsgegenstand vom Besteller auf Grund einer mangelhaften Montageanleitung fehlerhaft montiert worden ist, steht dem Besteller lediglich das Recht zu, eine fehlerfreie Montage von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder eine mangelfreie Montageanleitung zu verlangen.
Garantien im Rechtsinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
§ 9 Gesamthaftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsverletzung oder dem Verlust des Lebens des Bestellers beruhen.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsverletzung oder dem Verlust des Lebens des Bestellers beruhen. Zudem gilt dies nicht, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Technische Hinweise
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere sind Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder zu fetten, Außenanstriche (z.B. Fenster) jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch eine Mängelhaftung gegen uns entsteht.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rückritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderliche Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag, inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag, inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. im Auftrag des Bestellers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt alle gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
Soweit die Vertragsgegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 12 Verjährung
Ansprüche auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.
§ 13 Sonstiges
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen.
Änderungen oder Ergänzungen sowie Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch soweit das hier festgehaltene Schriftformerfordernis nicht mehr gelten soll. Soweit gesetzlich ein strengeres Formerfordernis vorgeschrieben ist, gilt dieses.
Die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signierung (§ 126 a BGB) sowie jede andere elektronische Form (§ 127 Abs. 3 BGB) ersetzt die Schriftform nicht.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksam, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt automatisch eine solche Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag (§§ 133, 157 BGB).
Die beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages und unterliegen den selben Formerfordernissen auch hinsichtlich ihrer Änderungen.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.